> Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) <

 

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> Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) <

 

§ 52  Zusätzliche Scheinwerfer und Leuchten   ( Rundumlicht )

( 3 ) Blaulicht 1,2,3,4        ( 4 ) Gelblicht 1,2,3,4

 

Blaulicht

( 3 ) Mit einer oder mehreren Kennleuchten für blaues Blinklicht ( Rundumlicht ) dürfen ausgerüstet sein:

1.

Kraftfahrzeuge, die dem Vollzugsdienst der Polizei, der Militärpolizei, der Bundespolizei oder des Zolldienstes dienen,

insbesondere Kommando-, Streifen-, Mannschaftstransport-, Verkehrsunfall-, Mordkommissionsfahrzeuge.

 

2.

Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeuge der Feuerwehren und der anderen Einheiten und Einrichtungen des

Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes.

 

3.

Kraftfahrzeuge, die nach dem Fahrzeugschein als Unfallhilfswagen öffentlicher Verkehrsbetriebe mit spurgeführten

Fahrzeugen, einschließlich Oberleitungsomnibussen, anerkannt sind.

 

4.

Kraftfahrzeuge des Rettungsdienstes, die für Krankentransport oder Notfallrettung besonders eingerichtet und nach

dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind.

 

Gelblicht

( 4 ) Mit einer oder, wenn die horizontale und vertikale Sichtbarkeit (geometrische Sichtbarkeit) es erfordert,

mehreren Kennleuchten für gelbes Blinklicht (Rundumlicht) dürfen ausgerüstet sein:

 

1.

Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung von Straßen oder von Anlagen im Straßenraum

oder die der Müllabfuhr dienen und durch rot-weiße Warnmarkierungen (Sicherheitskennzeichnung),

die dem Normblatt DIN 30 710, Ausgabe März 1990, entsprechen müssen, gekennzeichnet sind.

 

2.

Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart oder Einrichtung zur Pannenhilfe geeignet und nach dem Fahrzeugschein

als Pannenhilfsfahrzeug anerkannt sind. Die Zulassungsbehörde kann zur Vorbereitung ihrer Entscheidung die
Beibringung des Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den

Kraftfahrzeugverkehr darüber anordnen, ob das Kraftfahrzeug nach seiner Bauart oder
Einrichtung zur Pannenhilfe geeignet ist. Die Anerkennung ist nur zulässig für Fahrzeuge von Betrieben,

die gewerblich oder innerbetrieblich Pannenhilfe leisten, von Automobilclubs und
von Verbänden des Verkehrsgewerbes und der Autoversicherer.

 

3.

Fahrzeuge mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung,

sofern die genehmigende Behörde die Führung der Kennleuchten vorgeschrieben hat.

 

4.

Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Ausrüstung als Schwer- oder Großraumtransport-Begleitfahrzeuge ausgerüstet

und nach dem Fahrzeugschein anerkannt sind.2 Andere Begleitfahrzeuge dürfen mit abnehmbaren
Kennleuchten ausgerüstet sein, sofern die genehmigende Behörde die Führung der Kennleuchten

vorgeschrieben hat.

 

 

 

§ 53a Warndreieck, Warnleuchte, Warnblinkanlage

B. Fahrzeuge

III. Bau- und Betriebsvorschriften

 (1) Warndreiecke und Warnleuchten müssen tragbar, standsicher und so beschaffen sein, daß sie bei Gebrauch auf ausreichende Entfernung erkennbar sind. Warndreiecke müssen rückstrahlend sein; Warnleuchten müssen gelbes Blinklicht abstrahlen, von der Lichtanlage des Fahrzeugs unabhängig sein und eine ausreichende Brenndauer haben. Die Warneinrichtungen müssen in betriebsfertigem Zustand sein.

 (3) Warnleuchten, die mitgeführt werden, ohne daß sie nach Absatz 2 vorgeschrieben sind, dürfen abweichend von Absatz 1 von der Lichtanlage des Fahrzeugs abhängig, im Fahrzeug fest angebracht oder so beschaffen sein, daß sie bei Bedarf innen oder außen am Fahrzeug angebracht werden können. Sie müssen der Nummer 20 der Technischen Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauartprüfung nach § 22a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Verkehrsblatt 1973 S. 558) entsprechen.

 

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