> Strafgesetzbuch (StGB) <

 

§ 132, 132a  Amtsanmaßung  (Winkerkelle)

 

1. Anhaltekellen mit der Aufschrift  " Halt Polizei ":


Der Besitz ist erlaubt, die Verwendung ist Nicht-Angehörigen der Polizei verboten
("Amtsanmaßung", Strafgesetzbuch STGB, §132, §132a). Wird die Anhaltekelle z.B. auf dem Beifahrersitz im Fahrzeug transportiert, kann die Polizei einen Missbrauch vermuten und die Kelle einziehen. Ausnahmen können im Rahmen der Amtshilfe genehmigt werden, z.B. bei speziellen Eskortenfahrern, denen dann auch der Einsatz von Blaulicht und Ton-Sondersignal genehmigt wird.



Polizeikellen dürfen nur von Polizeibeamten genutzt werden.


2. Anhaltekellen mit den Aufschriften "Halt Feuerwehr", "Halt THW" etc:
Der Besitz ist erlaubt, die Verwendung ist nur für Angehörige dieser Hilfsorganisationen nach Dienstanweisung erlaubt.

3. Anhaltekellen mit anderen Aufschriften oder blanko Reflexfolien:
Der Besitz ist erlaubt, die Anwendung ist erlaubt, wenn eine Genehmigung zur Verkehrssicherung oder -regelung von behördlicher Seite erteilt wurde. Dies könnte z.B. Parkplatzordner bei Veranstaltungen auf öffentlichen Strassen betreffen, ebenso Schülerlotsen und Bauarbeiter, die kurzzeitig den fliessenden Verkehr unterbrechen müssen. Hier ergibt sich der Einsatz aus der Verkehrssicherungspflicht.



Neutrale Kellen sind auch für Privatpersonen nutzbar.



Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass Anhaltekellen immer dann zum Einsatz kommen dürfen, wenn

- eine Verwechslungsgefahr mit offziellen Anhaltekellen nicht gegeben ist (andere Farbe, andere oder keine Aufschrift)

- die Verkehrsregelung behördlich genehmigt oder angefordert wurde.

In allen anderen Fällen (Privatperson nutzt Anhaltekelle), liegt es im Ermessen des Polizeibeamten (bzw. später ggf. des Richters), wie der Einsatz bewertet wird. Ein Autofahrer, der an der Unfallstelle den übrigen Verkehr warnt, wird sicherlich in seinem Verhalten anders bewertet, als ein privater Autofahrer, der ohne Grund eine Anhaltekelle in typischer Polizeiausführung zusammen mit einem Blaulicht im Fahrzeug liegen hat oder sogar in den Verkehr eingreift.

Für Privatpersonen gilt: Sofern die Umstände es erfordern, also z.B. bei Unfällen, dürfen sie den Verkehr warnen, geben dabei aber keine offizielle Weisung, die andere Verkehrsteilnehmer befolgen müssen. Der Einsatz einer neutralen Kelle kann also bis zum Eintreffen der Polizei unterstützend erfolgen. Vorausgesetzt natürlich, Sie spielen sich dabei nicht als Amtsperson auf.

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